§2b UStG
- Peter Ralf Käpernick
- 2. März
- 4 Min. Lesezeit
Was hat der §2b UStG mit der finanziellen Situation in unserer Gemeinde zu tun?
Wie ist die finanzielle Situation in unserer Gemeinde für das Jahr 2025?
Die Differenz aus Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzhaushalt beläuft sich auf -7,6 Mio €. Bedeutet, wir müssen diese Differenz aus unseren Rücklagen ausgleichen. Heute haben wir diese Rücklagen in unserer Gemeinde. Aber wie geht es weiter? Was können wir tun?
Hier der Versuch einer Erklärung:
Der Versuch dient dem Verständnis der Sache und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und auf Exaktheit.
Vorab was zu Einnahmen und Ausgaben.
Woher kommen eigentlich die Einzahlungen, die Einnahmen unserer Gemeinde?
Der größte Teil sind Zuweisungen und Zuwendungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Erfüllung Ihrer Pflichtaufgaben. Dazu gehören der Familienlastenausgleich, allgemeine und investive Schlüsselzuweisungen, sonstige allgemeine Zuweisungen z.B. für den Schülerlastenausgleich und Personalkostenzuschüsse.
Die Gemeinde selbst erhebt u.a. Steuern wie die Grundsteuer A und B, die Gewerbesteuer, die Hundesteuer, die Zweitwohnungsteuer usw. Ein großer Teil der Einnahmen kommt aus dem Anteil der Gemeinde an der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer. Und „und zuletzt“ erhebt die Gemeinde Kitabeiträge, Gebühren und hat Einnahmen aus Mieten und Verpachtung.
Und wofür muss unsere Gemeinde „Geld“ ausgeben?
Die Gemeinde hat eine Reihe von hoheitlichen (Pflicht)ausgaben. Dazu gehören u.a. örtlichen Schulen (Grundschulen), die Kitas, die Freiwillige Feuerwehr, Bibliotheken, der Katastrophenschutz, Kinder- Jugend- und Familienhilfe, öffentliche Gewässer und der Straßenbau. Daneben gibt es freiwillige Ausgaben, die, wenn es zu einer Haushaltssperre kommt, sofort gestrichen werden.
Was bedeutet eigentlich der Begriff juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR)?
Eine Gemeinde leistet sowohl freiwillige Aufgaben als auch hoheitliche Pflichtaufgaben.
Dabei konkurriert eine Gemeinde insbesondere bei freiwilligen Aufgaben mit privaten Unternehmen.
Da Gemeinden früher (vor 2017 – Einführung §2b UstG) für solche Aufgaben – z.B. Vermietung eines Raumes für Veranstaltungen in der Giebelseehalle – nicht umsatzsteuerpflichtig waren, hatten Gemeinden einen Vorteil gegenüber privaten Unternehmen. Warum?
Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Die Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen auf der Rechnung ausweist, ist die Umsatzsteuer. Die Mehrwertsteuer, die das Unternehmen beim Einkauf bezahlt, ist die Vorsteuer. Bei der Umsatzsteuererklärung wird die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen. Allein der Privatkunde zahlt die Umsatzsteuer komplett.
Ein einfaches Beispiel:
Ein Heizungsbauer baut eine Heizung in ein Haus ein. Die Heizung kostet den Kunden 238€ (Ist eine günstige Heizung - Sonnenenergie).
Von dieser Einnahme muss der Heizungsbauer bei 19% Umsatzsteuer 38 € ans Finanzamt abführen. Er erzielt also nicht 238€, sondern nur 200 € Erlös.
Die Heizung hat der Heizungsbauer eingekauft. Dafür hat er beim Großhandel 119€ bezahlt. In dieser eingekauften Heizung sind aber 19€ Steueranteil, die Vorsteuer enthalten. Die darf der Heizungsbauer mit den 38 € Umsatzsteuer verrechnen, so dass er „nur“ 19 € (38 € - 19 €) ans Finanzamt zahlen muß.
Würde jetzt die Kommune auch Heizungen für Kunden in deren Häuser einbauen, dann hätte sie (vor §2b UstG) die Heizung für 200€ anbieten können. Die Kommune musste die Mehrwertsteuer nicht abführen.
§ 2b UStG legt fest, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) umsatzsteuerpflichtig werden, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die in Wettbewerb mit privaten Unternehmen treten und zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.
Mit der Einführung von § 2b UStG im Jahr 2017 wurden die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) klarer definiert. Ziel der Regelung ist es sicherzustellen, dass öffentliche Einrichtungen, die in Wettbewerb mit privaten Unternehmen treten, auch die Umsatzsteuer abführen.
Bedeutet für unser Beispiel: Die Heizung der Gemeinde (jPdöR) kostet dem Kunden auch 238 €.
So weit so gut. Was ist aber nun mit dem Einkauf? Ja, die Gemeinde dürfte auch bei einem Großhandel Vorsteuer ziehen und verrechnen.
Nun verbaut die Gemeinde aber keine Heizungen für Endkunden, sondern vermietet z.B. Schulsporthallen.
Anwendung §2b UstG in unserer Gemeinde
Bleiben wir bei der Vermietung einer Schulsporthalle. Das geschieht oft in unserer Gemeinde. Wenn die Gemeinde jetzt für die Benutzung dieser Schulsporthalle eine Entgelt pro Stunde erhebt, dann fällt Umsatzsteuer an, die auch die Gemeinde ans Finanzamt abführen muss.
An welcher Stelle kann jetzt eine Vorsteuer durch die Gemeinde „gezogen“ werden. Hier gilt laut §2b UstG folgendes: Bei allen Investitions- und Unterhaltungskosten für diese Schulsporthalle kann Vorsteuer „gezogen“ werden. In welcher Höhe geht das? Nicht für die gesamten Investitions- und Unterhaltungskosten, sondern nur für den prozentualen Anteil der privaten Nutzung. Die Schulsporthalle wird auch für den Schulsport – hoheitliche Aufgabe der Gemeinde – genutzt. Wenn also der Anteil der privaten Nutzung 30% beträgt, dann kann 30% der Vorsteuer der Investitions- und Betriebskosten geltend gemacht werden.
Die Investitionen für Schulsporthallen oder z.B. für das Haus Mühle betragen mehrere Millionen Euro.
Also alle Gut? Nein.
Aktuelle Situation bzgl. Vermietung von z.B. Schulsporthallen in unserer Gemeinde.
Laut aktueller Gebührenordnung unserer Gemeinde – ist die Nutzung z.B. dieser Schulsporthalle für ortsansässige Vereine und Interessengruppen kostenfrei, basierend auf einem Beschluss der Gemeindevertretung. Was bedeutet dies? Das bedeutet, dass für diesen „Leistungsausgleich“ keine Entgelte erhoben werden, in Konsequenz wird also keine Rechnung – mit Umsatzsteuer – erhoben. Bedeutet, es kann auch keine Vorsteuer „gezogen“ werden.
Wir „verschenken“ also sehr viel Geld.
Wie kann man das ausheilen? Ganz einfach. Es müssen auch für unsere ortsansässigen Vereine und Interessengruppen für die Nutzung z.B. unserer Schulsporthalle Entgelte (ehemals Gebührenordnung) erhoben werden.
Wie hoch sind solche Entgelte? Können unsere ortsansässigen Vereine und Interessengruppen das leisten? Solche Entgelte bewegen sich in der Größenordnung von 8€ -10 € pro Stunde Nutzung. Auch dies ist für unsere ortsansässigen Vereine und Interessengruppen viel Geld. Können unsere ortsansässigen Vereine das „bezahlen“? Was kann man tun?
Förderrichtlinie zur Förderung der Gemeinwesenarbeit in unserer der Gemeinde
Unsere ortsansässigen Vereine und Interessengruppen leisten eine großen Beitrag für den sozialen Zusammenhalt in unserer Gemeinde, für die Gesundheit Ihrer Mitglieder, für Freundschaft, Verantwortung und Zusammenhalt. Dies gilt es zukünftig mehr zu Fördern.
Unsere aktuellen Förderrichtlinien sollten überarbeitet, und so an die aktuelle Situation angepasst werden, dass diese Mehrbelastungen für unsere ortsansässigen Vereine von diesen auch geleistet werden können.
Fazit:
Unsere Gemeinde kann heute nicht bei allen kommunalen Objekten, die von ortsansässigen Vereinen genutzt werden, Vorsteuer „ziehen“. Warum ist das so? Der Grund ist die Tatsache, dass unsere ortsansässigen Vereine diese Leistungen kostenlos bekommen. Es findet also kein Leistungsaustausch statt. Konsequenz: Auch die ortsansässigen Vereine müssen zukünftig Entgelte für die Nutzung dieser Objekte zahlen. Bedeutet eine hohe finanzielle Belastung für diese Vereine. Diese finanziellen Belastungen für unsere Vereine müssen wird durch veränderte Förderrichtlinien abfedern.
Fragen
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenn Sie Anregungen, Erklärungen haben, dann melden Sie sich.
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